Aufwands- und Ertragskonsolidierung
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Bei der Erstellung des Konzernabschlusses müssen die Erträge und Aufwendungen aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen sowie aus Eigen- und Fremdkapitalbeziehungen der Konzerneinheiten gegeneinander verrechnet werden. Zudem können manche Erträge und Aufwendungen aus Konzernsicht anders als im Einzelabschluss einzustufen sein, so dass eine Umbuchung in eine andere Position vorgenommen werden muss. Gemäß § 305 II HGB kann auf die Aufwands- und Ertragskonsolidierung verzichtet werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist. Zusätzlich ist eine Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB) erforderlich, wenn die konzerninternen Lieferungs- und Leistungsgeschäfte mit einem Zwischengewinn oder -verlust erfolgen (Konsolidierung).