bankaufsichtliche Maßnahmen der Bundesregierung
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Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten i.S. des KWG zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere für den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung nach vorheriger Anhörung der Deutschen Bundesbank ein Moratorium für ein Kreditinstitut oder für einzelne Banken anordnen. Die Bundesregierung kann sogar alle Kreditinstitute vorübergehend für den Verkehr mit dem Publikum schließen und diesen verbieten, im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen zu leisten oder entgegenzunehmen. Der Verkehr mit der Deutschen Bundesbank wird hiervon nicht, der mit Zentralinstituten nicht notwendigerweise erfasst. Diese Anordnung kann auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte i.S. des KWG, ggf. bis zu Höchstbeträgen, beschränkt werden. Schließlich kann auch eine vorübergehende Schließung der Börsen verfügt werden. Hierbei tritt die gewerbepolizeiliche Zielsetzung hinter die Abwehr gesamtwirtschaftlicher Gefahren zurück (§ 46g KWG). Die Bundesregierung ist ferner zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs befugt und kann hierbei insbesondere die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterwerfen (§ 46h KWG). Verordnungen nach § 46g I KWG sowie nach § 46h I KWG bleiben längstens drei Monate in Kraft.