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Bankrott

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Insolvenzstraftat i.S. von § 283 StGB. Ein Bankrott liegt vor, wenn ein Schuldner bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens verheimlicht oder beiseite geschafft hat, Rechte anderer vorgetäuscht oder erdichtete Rechte anderer anerkannt hat, gegen die Pflichten zur Buchführung oder zur Bilanzierung (Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, Verletzung) verstoßen oder seine Handelsbücher vor Ablauf der bestehenden Aufbewahrungsfristen (Aufbewahrung von Urkunden) vernichtet, verheimlicht, zerstört oder beschädigt hat oder seine Handelsbücher unübersichtlich geführt oder in Bilanzen die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren betrieben oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht und insoweit Schulden gemacht hat oder wenn er Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und erheblich unter Wert verkauft hat. Gleiches gilt auch, wenn er in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert oder wenn er durch eine der vorstehend aufgeführten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat (§ 283 I, II StGB). Nach § 283 III StGB ist bereits der Versuch strafbar.

    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bei strafbaren fahrlässigen Handlungen Freiheitsstrafe bis zwei Jahren (§ 283 V StGB).

    Ein besonders schwerer Fall des Bankrotts liegt i.d.R. vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlusts ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt (sog. betrügerischer Bankrott; § 283a StGB).

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