Bardividende
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Die Bardividende (auch nur als Dividende bezeichnet) ist der Teil des Gewinns nach Abzug der Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag), der an die Eigentümer (einer aktienfinanzierten Unternehmung) ausgeschüttet werden soll. Die Dividende vor Abzug jeglicher Steuern wird als Bruttodividende bezeichnet. Die weitere steuerliche Behandlung inländischer Aktien hängt davon ab, wo die Aktien gehalten werden (Privat- oder Betriebsvermögen). Bei Privatpersonen werden 25 Prozent Kapitalertragsteuer (zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) als Abgeltungsteuer abgezogen. Kapitalgesellschaften können Dividenden zwar grundsätzlich steuerfrei vereinnahmen, die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage ist aber um fünf Prozent der Bezüge zu erhöhen. Es handelt sich um fiktionale, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die pauschal angesetzt werden. Damit sind im Endeffekt nur noch 95 Prozent der Bezüge von der Körperschaftsteuer befreit. Bei Dividenden aus ausländischen Aktien wird häufig am Sitz der Gesellschaft eine Quellensteuer einbehalten (je nach Land verschieden). Der Anleger muss die Dividende wie bei inländischen Aktien versteuern, kann aber die einbehaltene Quellensteuer in seiner deutschen Steuererklärung wahlweise von der Steuerschuld abziehen oder als Werbungskosten aus Kapitalvermögen anrechnen lassen.