Bedingungen für den Sparverkehr
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ergänzende Sonderbedingungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute für die Annahme von Spareinlagen. Weitere Rechtsvorschriften für den Sparverkehr sind heute § 21 IV der Rechnungslegungsverordung der Kreditinstitute (RechKredV) sowie die Darlehensnormen in den §§ 607-610 BGB. Vor dem 30.6.1993 waren die Rechtsvorschriften für den Sparverkehr in den §§ 21, 22 und 22a KWG a.F. enthalten. Seit der Vierten KWG-Novelle sind die Ausgestaltungen der Sparverhältnisse zwischen Sparer und Kreditinstitut weitgehend privatrechtlichen Vereinbarungen überlassen, die ihren Niederschlag in den Bedingungen für den Sparverkehr finden. Die Bedingungen für den Sparverkehr werden als Sonderbedingungen bei der Eröffnung eines Sparkontos oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Änderungen werden dem Kunden jeweils schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.