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Revision von Bewegungsbilanz vom 09.11.2018 - 11:40

Bewegungsbilanz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bilanz, in der keine Bestände (wie in der üblichen Bilanz), sondern die Veränderungen der Bilanzpositionen während einer Periode ausgewiesen werden. In der Bewegungsbilanz werden Mittelherkunft und Mittelverwendung einer Periode gegenübergestellt. Dafür sind zwei aufeinander folgende Jahresabschlüsse erforderlich: Die Werte des ersten werden als Anfangsbestände, die des zweiten als Endbestände behandelt. Hieraus werden die Differenzen, d.h. die Bewegungen während der Periode, errechnet (Beständedifferenzenbilanz) und in die Bewegungsbilanz übernommen. Die Gegenüberstellung in Kontoform (daher: Bilanz) zeigt, aus welchen Finanzierungsquellen die Mittel geflossen sind (Mittelherkunft) und zu welchen Zwecken sie im Unternehmen verwendet wurden (Mittelverwendung). Die Gesamtsumme beider Seiten muss (wie bei der Bilanz) übereinstimmen. Die beschriebene Grundform wird in der Praxis vielfach variiert: Zum einen können die Hauptpositionen (Eigen- und Fremdkapital sowie Anlage- und Umlaufvermögen) mehr oder weniger detailliert untergliedert werden. Zum anderen lassen sich die Bestandsveränderungen als Brutto- oder Nettogrößen darstellen. Während beim Nettoverfahren lediglich der Saldo aus Anfangs- und Endbestand in die Bewegungsbilanz übernommen wird, werden bei der Bruttomethode Umsatzzahlen aus der Buchführung angegeben. Der externe Bilanzleser kann solche Bruttozahlen aus dem Anlagespiegel und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) entnehmen und in die Bewegungsbilanz einbauen.

    Die Bewegungsbilanz wurde als Kapitalflussrechnung (Funds Statement, Cashflow-Statement, Finanzflussrechnung) weiter verfeinert und ist in dieser Form sowohl in den IFRS als auch in den US-GAAP seit längerem gebräuchlich. In Deutschland ist von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre der aufzustellende Jahresabschluss u.a. um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen. Konzerne, die nicht der Pflicht zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses unterliegen, haben gemäß § 297 I HGB eine Kapitalflussrechnung aufzustellen. Die Inhalte einer solchen Kapitalflussrechung sind in DRS 21 geregelt, der auch von Kreditinstituten anzuwenden ist.

     

     

     

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