Depotgesetz (DepotG)
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Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren i.d.F. vom 11.1.1995 m. spät. Änd.
1. Merkmale: Das Depotgesetz stellt die rechtliche Grundlage der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren dar. Es dient vor allem dem Schutz der Hinterleger hinsichtlich der Erhaltung des Wertpapiereigentums bei der Einlieferung ins offene Depot.
2. Inhalt: Wesentliche Inhalte des Depotgesetzes sind die Bestimmungen über die Verwahrarten (z.B. Sammelverwahrung, Sonderverwahrung), die Verpfändung von Wertpapieren sowie die Depotbuchführung. Die Einhaltung depotrechtlicher Vorschriften durch Kreditinstitute wird im Rahmen der Depotprüfung geprüft. Als Schutz gegen eine Insolvenz wird zusätzlich der Vorrang im Insolvenzverfahren geregelt. Weiterhin wird die Übertragung von Wertpapiereigentum im Rahmen der Einkaufskommission aufgeführt. Das Depotgesetz ist auf verschlossene Depots (Verwahrstücke, Schrankfächer) (siehe geschlossenes Depot) nicht anzuwenden.
Vgl. auch Depotgeschäft, Verwahrgeschäft der Kreditinstitute
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Interne Verweise
Depotgesetz (DepotG)
- Abberufung von Geschäftsleitern
- bankaufsichtliche Maßnahmen, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern und bei Zweifeln an wirksamer Aufsicht
- Bankrecht
- Depot
- DepotG
- Depotgeschäft
- Depotvertrag
- Deregulierung
- Girosammelverwahrung
- Kreditpolitik der Geschäftsbanken
- Sammelverwahrer
- Sammelverwahrung
- Sonderverwahrung
- Wertpapier