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Revision von Eigenmittelausstattung von Instituten vom 14.11.2018 - 12:21
Eigenmittelausstattung von Instituten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gemäß den Bestimmungen der Capital Requirements Regulation (CRR) müssen die Institute i.S. der CRR bestimmte Mindestanforderungen an ihre Ausstattung mit Eigenmitteln einhalten. So müssen zu jedem Zeitpunkt die harte Kernkapitalquote mindestens 4,5 Prozent, die Kernkapitalquote mindestens 6,0 Prozent und die Gesamtkapitalquote mindestens 8,0 Prozent betragen (Art. 92 I CRR).
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