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Einrede
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Gegenrecht, das einem an sich rechtlich begründeten Anspruch entgegengesetzt werden kann; dem Berechtigte steht dann regelmäßig ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Anders als bei Einwendungen (z. B. Formfehler, Sittenwidrigkeit) muss der Beklagte sich im Zivilprozess grundsätzlich auf die Einrede berufen, damit sie vom Gericht berücksichtigt werden kann.
Zu unterscheiden sind:
Einrede der Verjährung (§§ 194 ff. BGB).
Einrede der Vorausklage: Bürgschaft (§ 771 BGB).
Einrede des nicht erfüllten Vertrages: Bei einem gegenseitigen Vertrag jedem Vertragsteil eingeräumtes Recht, seine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, sofern er nicht vorleistungspflichtig ist (§ 320 BGB).
Bei Sachmängeln im Kauf- oder Werkvertragsrecht bestehen eigene Verjährungsregeln, vgl. §§ 438, 634a BGB.
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