Fernabsatzrecht
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Regelungen in §§ 312 ff. BGB über besondere Vertriebsform. Fernabsatzverträge sind Verträge über Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312c BGB). Hierunter fallen alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Faxe, E-Mails, SMS sowie Rundfunk und Telemedien. Sonderregeln gelten für Verträge über Bank- bzw. Finanzdienstleistungen, Versicherungen sowie deren Vermittlung (§ 312 V, VI BGB). Gemäß § 312d BGB i.V.m. Art. 246a, 246b EGBGB gelten umfassende und zwingende Vorschriften zu Informationen über Partner, Gegenstand und Inhalt von Fernabsatzverträgen. Verbrauchern steht i.d.R. ein Widerrufs-, bei Waren ggf. ein Rückgaberecht gemäß §§ 312c, 312g, 355, 356, 357 BGB zu (bei Finanzdienstleistungen gemäß § 357a BGB). Pflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr regeln insbesondere §§ 312 i, 312j BGB.