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Frachtvertrag
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auf die entgeltliche Beförderung von Gütern gerichteter Werkvertrag zwischen Frachtführer und Absender, geregelt in den §§ 407 - 451h HGB. Da der Empfänger des Frachtgutes daraus unmittelbar Rechte erwirbt, ist der Frachtvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB). Eine besondere Art des Frachtvertrags ist das Eisenbahnfrachtgeschäft; für Güterbeförderung durch Postunternehmen gelten z.T. Sondervorschriften (PDLV). Der Frachtführer ist verpflichtet, das Frachtgut vom Übernahmeort zum Bestimmungsort zu befördern und dem Empfänger abzuliefern (§ 407 I HGB), und haftet grundsätzlich für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der Beförderung oder durch Versäumung der Lieferzeit entsteht, sofern dies durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden kann. Der Umfang der Haftung ist in §§ 425 - 436 HGB geregelt. Als Entgelt hat der Frachtführer Anspruch auf Zahlung der Fracht. Dem Frachtführer steht wegen des Frachtgeldes und seiner anderen Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen und Auslagen am Frachtgut, solange er es im Besitz hat, ein gesetzliches Pfandrecht zu (§ 441 HGB). Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Frachtgutes kann der Frachtführer einen Ladeschein ausstellen (§ 444 HGB).
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