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Handelsbilanz
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1. Volkswirtschaft: Teilbilanz der Zahlungsbilanz (und der Leistungsbilanz) zur Erfassung der Waren-Ausfuhr und -Einfuhr. Ein Handelsbilanzüberschuss (sog. aktive Handelsbilanz) liegt vor, wenn die Ausfuhren die Einfuhren übersteigen; im umgekehrten Fall weist die Handelsbilanz ein Defizit auf (sog. passive Handelsbilanz). Die Erfassung der Handelsströme mit den Grenzübergangswerten des betrachteten Landes bedeutet eine Bewertung der Ausfuhren einschließlich der Transport- und Versicherungskosten bis zur Grenze des Ursprungslandes (FOB) und der Einfuhren bei Monatsbetrachtung einschließlich der Transport- und Versicherungskosten bis zur Grenze des Bestimmungslandes (CIF). Importe werden aus Gründen internationaler Vergleichbarkeit häufig ergänzend auch mit FOB-Werten (Jahresbetrachtung) berücksichtigt, und die Differenz wird in die Dienstleistungsbilanz umgebucht. Die Zusammenfassung des Saldos der Handels- mit dem der Dienstleistungsbilanz ergibt den Außenbeitrag gemäß Inländerkonzept.
2. Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen: Zusammenstellung der Vermögens- und Schuldenwerte einer Unternehmung. Nach § 242 HGB hat jeder Kaufmann zum Ende jedes Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden (Verbindlichkeiten) darstellenden Abschluss aufzustellen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Die Handelsbilanz ist Teil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und soll den Eigentümern (Anteilseignern) und Außenstehenden (Gläubiger, Arbeitnehmer, Öffentlichkeit) Auskunft über Entwicklung und Lage des Unternehmens geben. Sie dient der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (True and Fair View). Vgl. auch Bilanz, Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens, Steuerbilanz und Handelsbilanz, Unterschiede.
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