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Handelsergebnis

(weitergeleitet von Nettoertrag/Nettoaufwand aus Finanzgeschäften)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Regelung nach HGB: Kurzbezeichnung für das Eigenhandelsergebnis bzw. die Position Nettoertrag/Nettoaufwand aus Finanzgeschäften nach § 340c I HGB. Der Eigenhandelsbereich gilt neben Kredit- und Einlagengeschäft (Zinsgeschäft) und Dienstleistungsgeschäft (Provisionsgeschäft) als dritte wesentliche Sparte des Bankgeschäfts. Als Eigenhandelsaktivitäten von Kreditinstituten werden alle Geschäfte mit Wertpapieren (Wertpapiere des Handelsbestandes; vgl. auch: Wertpapiere der Liquiditätsreserve, Wertpapiere des Anlagevermögens, Wertpapiere im Jahresabschluss der Kreditinstitute), Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen bezeichnet, die der Erzielung von Gewinnen durch die Ausnutzung von aktuellen oder zu erwartenden Preis-/Wertdifferenzen dienen sollen (Arbitrage). Das Handelsergebnis ergibt sich als Saldo aus Erträgen und Aufwendungen aus Finanzgeschäften, der nach § 340c I HGB als Nettobetrag in der Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute auszuweisen ist. Der Nettoertrag/Nettoaufwand aus Finanzgeschäften ist der Unterschiedsbetrag der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes, (derivativen) Finanzinstrumenten (Futures, Optionen, Swaps usw.), Devisen und Edelmetallen (Handelsergebnis i.e.S.) sowie der Erträge aus Zuschreibungen und der Aufwendungen aus Abschreibungen sowie der Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Finanzgeschäften und der Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen (Handelsergebnis i.w.S.). Nicht einbezogen in das Handelsergebnis sind einerseits die anteiligen Sach- und Personalkosten und andererseits die Zinserträge/Zinsaufwendungen aus Zinsgeschäften und die laufenden (z.B. Devisen-)Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren. Die letztgenannten Komponenten sind dem Zinsergebnis zuzuordnen. Das Handelsergebnis nach § 340c I HGB beschränkt sich somit auf die Handels- und Bewertungsergebnisse aus Finanzgeschäften.

    2. Regelung nach IAS/IFRS (International Accounting Standards): IAS 30 enthält keine verbindliche Abgrenzung des Handelsergebnisses. Deshalb kann es betriebswirtschaftlich aussagefähiger, d.h. weiter definiert werden als nach HGB, wobei die gewählte Abgrenzung in den Notes offenzulegen ist. Das Handelsergebnis nach IAS kann neben den Kurs- und Bewertungsergebnissen auch enthalten:
    Refinanzierungsaufwendungen und laufende Erträge der im Handel gehaltenen Finanzinstrumente (d.h. letztlich Zinsen und Dividenden, die nach HGB zwingend im Zinsergebnis auszuweisen sind). Dasselbe gilt für die Provisionen des Eigenhandels, die nach HGB dem Provisionsergebnis zuzurechnen sind. Angesichts der Abgrenzungsprobleme zwischen Eigenhandel und Auftragshandel und als Spiegelbild der organisatorischen Handhabung wird üblicherweise auch der Devisenauftragshandel in das Handelsergebnis einbezogen. Durch umfangreichere Anwendung der Marktwertbewertung erfolgt für das Handelsergebnis ein zeitnäherer Ansatz i.S. einer Fair Presentation (True and Fair View) dieser Ergebniskomponente.

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