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Insolvenzanfechtung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anfechtung von Rechtshandlungen nach § 129 InsO unter den Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter, sofern diese vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Anfechtbar ist insbesondere die sog. kongruente Deckung, wenn der begünstigte Insolvenzgläubiger vom Schuldner eine Sicherung (z.B. Realsicherheit) oder Befriedigung (z.B. Zahlung) erhält, die ihm zwar vertraglich zusteht, jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als der Schuldner bereits für den Gläubiger erkennbar insolvenzreif ist, d.h. Zahlungsunfähigkeit vorliegt und dies in den letzten drei Monaten vor Stellung des Eröffnungsantrags geschieht (§ 130 InsO). Nicht anfechtbar sind Bargeschäfte des Schuldners, bei denen Leistung (z.B. Sanierungsberatung) und Gegenleistung (Vergütung des Sanierungsberaters) in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang stehen (§ 142 InsO). Keinen besonderen Schutz verdient ein Gläubiger bei der sog. inkongruenten Deckung, wenn er eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hätte (z.B. nachträgliche Besicherung, vorzeitige Zahlung; § 131 InsO). Sie kann stets angefochten werden, wenn die Rechtshandlung im letzten Monat vor Eröffnungsantrag erfolgte oder innerhalb der letzten drei Monate, falls der Schuldner zu diesem Zeitpunkt objektiv zahlungsunfähig ist. Das gilt erst recht bei der Absichtsanfechtung, wenn der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelt und der dadurch Begünstigte den Vorsatz des Schuldners kannte; in diesem Fall wird der anfechtbare Zeitraum auf zehn Jahre vor Verfahrenseröffnung ausgedehnt (§ 133 I InsO). Der anfechtbare Zeitraum beträgt nur vier Jahre, wenn die Rechtshandlung dem Begünstigten eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht (§ 133 II InsO). Hatte der Begünstigte mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass der Begünstigte zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte (§ 133 III InsO); dadurch wird die Anfechtbarkeit einer solchen Handlung zugunsten des Begünstigten weitgehend ausgeschlossen. Anfechtbar sind weiter Rückzahlungen oder Besicherungen von Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO). Schenkungen und andere unentgeltliche Leistungen des Schuldners können bis vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag angefochten werden (§ 134 InsO). Stößt der Insolvenzverwalter auf eine anfechtbare Rechtshandlung, muss er die Anfechtung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB seit der Verfahrenseröffnung (Beginn der Verjährung nach § 199 BGB) gerichtlich geltend machen; andernfalls verjährt der Anfechtungsanspruch (§ 146 InsO). Eine begründete Anfechtung löst einen schuldrechtlichen Rückgewährungsanspruch zur Insolvenzmasse gegenüber dem Begünstigten aus (§ 143 InsO). Insofern ähnelt die Insolvenzanfechtung der Anfechtung nach dem Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG).

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