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Legitimationspapier
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veraltet: Liberationspapier; 1. Begriff: Urkunde, die den Inhaber zwar nicht als Berechtigten der in ihr verbrieften Forderung ausweist, zugunsten des Schuldners aber insofern legitimiert, als dieser mit befreiender Wirkung an die betr. Person leisten kann, sofern ihm bei fehlender Berechtigung des Inhabers nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (Verschulden) zur Last fällt.
2. Arten:
a) Einfache Legitimationspapiere oder Legitimationszeichen (z.B. Garderobenmarke, Gepäckschein) sind Urkunden, die keinen Gläubiger ausdrücklich nennen. Da kein Vorlegungszwang besteht, handelt es sich bei ihnen nicht um Wertpapiere. Der Gläubiger kann also auch ohne die Urkunde Anspruch auf die versprochene Leistung erheben. Im Streitfall muss er nur sein Recht nachweisen.
b) Qualifizierte Legitimationspapiere sind Urkunden, bei denen der Schuldner zwar ebenfalls an jeden Inhaber leisten kann, aber nur gegen Aushändigung oder Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet ist (vgl. § 808 BGB). Vom Rektapapier (i.e.S.) unterscheidet sich dieses qualifizierte Papier zum einen dadurch, dass der Berechtigte nicht namentlich benannt sein muss, zum anderen durch die Liberationswirkung, vom Inhaberpapier durch die fehlende Legitimationswirkung zugunsten des Inhabers, daher auch „hinkendes Inhaberpapier”. Die Übertragung erfolgt durch (vielfach mit der Urkundenübergabe stillschweigend einhergehende) Abtretung der verbrieften Forderung (§ 398 BGB). Zu den qualifizierten Legitimationspapieren zählen u.a. Spar(kassen)buch (Sparkonto), Depotschein und Inhaberversicherungsschein.
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