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marktbeherrschendes Unternehmen
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1. Begriff: Unternehmen, das aufgrund seiner Wirtschaftsmacht ggf. unangemessene Wettbewerbsbeschränkungen herbeiführen kann. Für ein marktbeherrschendes Unternehmen gelten deshalb regelmäßig besonders strenge Verhaltensvorgaben nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und dem Recht der Europäischen Union (EU) (Art. 102 AEUV; Europäisches Wettbewerbsrecht).
2. Im Rahmen von §§ 18 ff. GWB gilt ein Unternehmen als marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen a) ohne Wettbewerber (Monopol) oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Teilmonopol) oder b) eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Insoweit sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen (verbundene Unternehmen), rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb durch andere Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen. Als marktbeherrschend gelten ggf. auch zwei oder mehr Unternehmen, wenn zwischen ihnen allgemein oder auf bestimmten Märkten kein wesentlicher Wettbewerb besteht (Binnenwettbewerb).
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