Marktmacht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Fähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen, sich durch wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen. Der Einsatz von Marktmacht im Wettbewerb kann ggf. nach Europäischem bzw. deutschem Wettbewerbsrecht eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen (marktbeherrschende Unternehmen, vgl. Art. 102 AEUV, §§ 18 ff. GWB).
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