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Orderklausel
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Das Original: Gabler Banklexikon
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Vermerk auf einem hierfür zugelassenen Wertpapier, durch den dieses zum Orderpapier wird und mittels Indossament übertragen werden kann (gekorenes Orderpapier); z.B. „an die Order von ... (namentlich genannte Person)” oder „an ... (namentlich genannte Person) oder dessen Order”. Wird bei geborenen Orderpapieren (Wechsel, Scheck, Namensaktie) die Orderklausel aufgenommen, ist dies überflüssig, aber unschädlich. Solche Papiere können durch sog. negative Orderklauseln („nicht an Order”) zu Rektapapieren gemacht werden. Damit wird eine Übertragung durch Indossament ausgeschlossen.
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