Orderklausel
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vermerk auf einem hierfür zugelassenen Wertpapier, durch den dieses zum Orderpapier wird und mittels Indossament übertragen werden kann (gekorenes Orderpapier); z.B. „an die Order von ... (namentlich genannte Person)” oder „an ... (namentlich genannte Person) oder dessen Order”. Wird bei geborenen Orderpapieren (Wechsel, Scheck, Namensaktie) die Orderklausel aufgenommen, ist dies überflüssig, aber unschädlich. Solche Papiere können durch sog. negative Orderklauseln („nicht an Order”) zu Rektapapieren gemacht werden. Damit wird eine Übertragung durch Indossament ausgeschlossen.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.