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Da juristische Personen zwar Rechtsfähigkeit, aber nicht (wie natürliche Personen) auch Geschäftsfähigkeit besitzen, d.h. nicht selbst handeln können, muss eine rechtliche Beziehung („Zurechnung”) zwischen juristischen Personen und natürlichen Personen hergestellt werden, die dazu führt, dass ein bestimmtes Verhalten eines Menschen als Handeln der juristischen Person zu betrachten ist. In solchen Fällen handeln Menschen als Organ der juristischen Person, etwa als Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG). Durch ihr Verhalten begründen sie Rechte und Pflichten für die juristische Person selbst, sowohl durch die Vornahme von Rechtsgeschäften (soweit sie die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der juristischen Person haben) als auch durch unerlaubte Handlungen (Haftung auf Schadensersatz).
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