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positive Vertragsverletzung (pVV)
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früher kraft Gewohnheitsrechts anerkannter Fall der Leistungsstörung bei Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten (gleichbedeutend: positive Forderungsverletzung), bei der ein seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis schuldhaft verletzender Schuldner trotz Fehlens ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen regelmäßig zum Schadensersatz verpflichtet war. Seit 2002 (Schuldrechtsmodernisierung) sind die bisherigen Anwendungsfälle der pVV im wesentlichen vom Begriff der Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280 ff., 323 f., 241 BGB (mit) erfasst; dies gilt regelmäßig für Haupt- und für Sorgfalts- bzw. Nebenpflichten aus Vertrag.
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