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Realisationsprinzip
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In § 252 I Nr. 4 HGB kodifiziertes Bilanzierungsprinzip. Demnach sind Gewinne und Verluste dann auszuweisen, wenn diese realisiert wurden. Realisationszeitpunkt ist i.d.R. der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Im Gegensatz dazu, sind erkennbare, aber noch nicht realisierte Verluste zu bilanzieren (Imparitätsprinzip). Das Realisationsprinzip stellt im deutschen Recht eine Konkretisierung des Vorsichtsprinzips dar. Dagegen wird das Realisationsprinzip in der angelsächsischen Rechnungslegung als Ausdruck des Periodisierungsgrundsatzes interpretiert (International Financial Reporting Standards (IFRS), US-GAAP).
Vgl. auch Bewertungsgrundsätze.
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