Rücklagen für eigene Anteile
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
ehemalige Unterkategorie der Gewinnrücklagen. Vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz war in eine Rücklage für eigene Anteile ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzenden Betrag entsprach. Inzwischen ist der Nennbetrag, oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen auf der Passivseite in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen (§ 272 Ia 1 HGB). Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden (§ 272 IV 1 HGB).
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Geschäftswert
Jahresabschluss der Kreditinstitute
Kapitalisierung
Kompensation von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bankbilanz
Periodisierungsprinzip
Risikovorsorge
Sonderposten mit Rücklageanteil
Stetigkeitsprinzip
Treuhandvermögen
True and Fair View
Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken
Wertpapiere im Jahresabschluss der Kreditinstitute
Zinsbindungsbilanz
Zinsergebnis
erwarteter Verlust
fortgeführte Anschaffungskosten
immaterielle Vermögensgegenstände
negatives Eigenkapital
verbundene Unternehmen
wirtschaftliches Eigenkapital
eingehend
Rücklagen für eigene Anteile
ausgehend