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Scheck, Rückgriff
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Inanspruchnahme der Rückgriffschuldner durch den Scheckinhaber nach Art. 40 ff. SchG, die im Wesentlichen dem wechselseitigen Rückgriff (Wechselrückgriff) entspricht.
1. Rückgriffsgrund: Alleiniger Rückgriffsgrund ist die Nichteinlösung des ordnungsgemäß und rechtzeitig vorgelegten Schecks durch das bezogene Institut (Art. 40 SchG). Es genügt, wie es in der Praxis allgemein üblich ist, die Einlösungsverweigerung durch eine schriftliche, datierte Erklärung des bezogenen Instituts auf dem Scheck (Nicht-bezahlt-Vermerk, Vorlegungsvermerk) oder eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist, anzuzeigen. Ein Protest wie bei einem Wechsel ist nur erforderlich, wenn der Nicht-Bezahlt-Vermerk nicht erteilt ist; insbesondere jedoch dann, wenn der Bezogene nicht angetroffen werden kann (sog. Wandprotest).
2. Rückgriffsschuldner: Als Rückgriffsschuldner haftet dem Scheckinhaber gesamtschuldnerisch der Aussteller (Art. 12 SchG) sowie die Indossanten, soweit diese nicht ihre Haftung völlig ausgeschlossen oder begrenzt haben (Art. 18 SchG, Indossament) sowie ggf. die Scheckbürgen (Art. 27 SchG, Scheckbürgschaft). Da bei einem Inhaberscheck ein Indossament nicht erforderlich ist, trifft die Rücknahmehaftung grundsätzlich nur den Aussteller. Die Rückgriffsansprüche der Beteiligten können vereinfacht durch einen Scheckmahnbescheid oder im Scheckprozess durchgeführt werden.
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