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Schriftform
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Erfordernis der Unterzeichnung einer Urkunde durch den Aussteller entweder durch eigenhändige Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen (§ 126 I BGB). Beispiele für Rechtsvorschriften, die Schriftform vorsehen: § 568 BGB (Kündigung bei Miete), § 585a BGB (Landpacht), § 766 S. 1 BGB (Eingehen einer Bürgschaft), §§ 780, 781 BGB (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis); Art. 1 Nr. 8 WG (Ausstellen eines Wechsels); Art. 1 Nr. 6 SchG (Ausstellen eines Schecks); § 2247 BGB (eigenhändig geschriebenes und zu unterschreibendes Testament). Eine mittels mechanischer Vervielfältigung hergestellte Unterschrift reicht nur dann aus, wenn das Gesetz dies zulässt (z.B. Inhaberschuldverschreibung, Banknote, Aktie). Nicht erforderlich ist regelmäßig, dass die gesamte Erklärung von dem Unterzeichner selbst verfasst oder niedergeschrieben ist (Ausnahme: privatschriftliches eigenhändiges Testament, § 2247 BGB). Bei einem Vertrag ist grundsätzlich die Unterzeichnung auf derselben Urkunde erforderlich. Bei mehreren gleich lautenden Urkunden über einen Vertrag reicht es aus, dass jede Partei die für die andere bestimmte Ausfertigung unterzeichnet (§ 126 II BGB). Die Übermittlung per Telefax genügt mangels Originalunterschrift regelmäßig nicht. Ist die Schriftform lediglich zwischen den Parteien vereinbart (gewillkürte Schriftform), nicht aber gesetzlich vorgeschrieben, so reicht bei Fehlen einer anderweitigen Absprache auch eine telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel aus (§ 127 II BGB). Die Schriftform kann durch notarielle Beurkundung (§§ 126 IV, 128 BGB) ersetzt werden, grundsätzlich auch durch elektronische Form, §§ 126 III, 126a BGB, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Formvorschriften).
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