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Revision von Sittenwidrigkeit vom 12.11.2018 - 19:08

Sittenwidrigkeit

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    Verstoß gegen die „guten Sitten”, d.h. von der Rechtsordnung als grundlegend anerkannte Werte, Prinzipien und Anschauungen. Die guten Sitten sind regelmäßig bei einem Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt; dies ist regelmäßig nach Inhalt, Zweck und Beweggrund des Rechtsgeschäfts - jeweils zeitbezogen - zu beurteilen. Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts, insbesondere Wucher, führt zu dessen Nichtigkeit (§ 138 BGB); bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung entsteht ggf. ein Anspruch des Opfers auf Schadensersatz (§ 826 BGB). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Sittenwidrigkeit bedarf der Konkretisierung insbesondere durch die Gerichte. Wichtige Beispielsfälle sind etwa Wucherzinsen, d.h. etwa Zinsen in mehr als doppelter Höhe des Marktzinses, Mit-Haftung krass überforderter Ehegatten oder Familienmitglieder, wirtschaftliche Knebelung des Kreditnehmers, Übersicherung, gezieltes Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit des Sicherungsgebers (etwa bei Bürgschaft und Schuldbeitritt).

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