Übersicherung
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erhebliches Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert von Sachsicherheiten und der Höhe der zu sichernden Forderungen zu Lasten des Sicherungsgebers. Die schon bei Abschluss eines Vertrags vorhandene ursprüngliche Übersicherung ist regelmäßig sittenwidrig und führt damit zur Nichtigkeit der Sicherheitenbestellung nach § 138 II BGB (Sittenwidrigkeit), wenn etwa für die rechnungsgewährende Bank bereits bei Vertragsabschluss auf der Hand liegt, dass im künftigen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen den eigenen Forderungen und der Sicherheitendeckung bestehen wird. Eine später eintretende Übersicherung führt nicht zwingend zur Nichtigkeit, sondern löst ggf. einen entsprechenden Freigabeanspruch des Sicherungsgebers aus (Freigabe von Sicherheiten).