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Revision von Sortengeschäft vom 14.11.2018 - 12:42

Sortengeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Sortengeschäft, also der Handel mit Sorten, ist kein Bankgeschäft i.S. des KWG, wohl aber eine Finanzdienstleistung i.S. des KWG (§ 1 Ia 2 Nr. 7 KWG). Das Sortengeschäft umfasst den Austausch von (ausländischen) Banknoten und Münzen, die (im Ausland) gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, sowie den Verkauf und Ankauf von Reiseschecks, nicht jedoch die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft), die nach § 1 I 2 Nr. 9 KWG ein Bankgeschäft ist. Eine spezifische Rolle spielen im Sortengeschäft die Wechselstuben, die durch diese Regelung der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen. Die Überwachung von Wechselstuben durch die BaFin ist auf Erkenntnisse der Financial Action Task Force (FATF) zurückzuführen, wonach Wechselstuben zunehmend zur Geldwäsche missbraucht wurden, nachdem es durch die konzertierten internationalen Anstrengungen schwieriger geworden war, illegale Gelder über Banken zu waschen.

    Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung das Sortengeschäft betreiben, sind nach § 2 VI 1 Nr. 12 KWG allerdings nicht als Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG anzusehen, wenn ihre Haupttätigkeit in anderen Geschäften liegt. Damit unterliegen Unternehmen wie Hotels, Reisebüros oder Kaufhäuser, die das Sortengeschäft lediglich als Nebentätigkeit betreiben, nicht der Bankenaufsicht, weil das Sortengeschäft nicht im Vordergrund ihrer Geschäftstätigkeit steht.

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