stille Reserven der Institute
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Regelungen über stille Reserven der Kreditinstitute gelten nach § 340 IV 1 HGB auch für Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG, soweit sie nicht nach § 2 VI oder X KWG von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern eine solche Zweigniederlassung nach § 53 I KWG als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. Insbesondere sind auch hier die sog. Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340f HGB von Bedeutung.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Bankenabgabe
Bankmarketing
Gesamtkapitalquote
Gesamtrisikobetrag
Goldplating
ICAAP
Klumpenrisiko
Kreditbegriff des KWG und der CRR
Kreditinstitut i.S. des KWG
Level Playing Field
NINJA-Kredite
Output Floor
Schwesterunternehmen i.S. des KWG
Social Media
Spekulationsblase
Zahlungskonto i.S. des ZAG
Zinsrisikokoeffizient
beizulegender Zeitwert
harte Kernkapitalquote
mittelständisches Unternehmen
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