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Überweisung
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Das Original: Gabler Banklexikon
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1. Begriff: buchmäßige Übertragung eines Geldbetrags (Giralgeld) vom Konto des Auftraggebers auf das Konto des Zahlungsempfängers. Pushzahlung, bei welcher der Zahler sowohl die Initiative als auch die Auslösung des Zahlungsvorgangs mit dem Ziel übernimmt, dem Zahlungsempfänger bargeldlos einen bestimmten Geldbetrag auf dessen Zahlungskonto zu übertragen, ggf. auch unter Zuhilfenahme eines Zahlungsauslösediensts; legal definiert in § 1 XXII ZAG.
2. Rechtsnatur: einseitige Weisung des Kunden an seine Bank gemäß der §§ 675, 665 BGB (kein Auftrag i.S. der §§ 662 ff. BGB). Bereits aus dem Girovertrag, auch als Kontovertrag bezeichnet, hat sich das Kreditinstitut verpflichtet, den Zahlungsverkehr für den Kunden zu erledigen und damit Weisungen entgegenzunehmen und auszuführen. Aus dem Girovertrag ergibt sich auch das Recht, für diese Tätigkeiten Vergütungen zu beanspruchen.
3. Auftragserteilung: Es besteht grundsätzlich Vordruckzwang. Aber auch mündlich, telefonisch oder fernschriftlich erteilte Überweisungsaufträge sind rechtswirksam. Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen und Irrtümern im telekommunikativen Verkehr entsteht, trägt der Kunde, sofern der Schaden nicht von der Bank verschuldet ist. Für beleglos erteilte Aufträge gelten die Bedingungen für Datenfernübertragung (DFÜ) und die Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch.
4. Ausführung des Überweisungsauftrags: Die beauftragte Bank ist verpflichtet, den Kundenauftrag gemäß Kundenweisung auszuführen, allerdings darf die Bank die Ausführung einer Überweisung mangels genauer Weisung nach bestem Ermessen bestimmen. Mitwirkungspflicht des Kunden ist es, dass Aufträge ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. V.a. hat der Kunde auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Namens des Zahlungsempfängers, der Zahlungsempfänger-IBAN (und u.U. BIC) zu achten. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
5. Überweisung und Grundgeschäft (Valutaverhältnis): Mit der Überweisung zahlt der Auftraggeber Buchgeld an den Zahlungsempfänger. Eine Zahlung mit Buchgeld ist aber keine Erfüllung eines Schuldverhältnisses. Wenn ein Schuldverhältnis vorliegt, führt die Überweisung nicht zur Erfüllung, sondern ist eine Leistung an Erfüllungs statt. Nach § 364 I BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt, d.h. eine Schuldentilgung tritt ein, wenn der Gläubiger die Zahlung durch Überweisung vornimmt. Da dies regelmäßig der Fall ist (die Bereitschaft dazu wird mit der Bekanntgabe der Kontonummer bzw. IBAN erklärt), erfolgt in der Praxis des Wirtschaftslebens mit der Überweisung eine Schuldentilgung. Sie tritt ein mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger von der Gutschrift Kenntnis erhält oder nicht. In der Wirtschaftspraxis sind daher Bargeld und Buchgeld im Hinblick auf die Erfüllungswirkung als gleichwertig anzusehen. Für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung genügt es, dass der Schuldner als Überweisungsauftraggeber den Überweisungsauftrag seiner Bank rechtzeitig aushändigt.
6. Gutschrift des Überweisungsbetrags: Das Kreditinstitut ist während der Geschäftsverbindung unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen. Durch die Gutschrift auf seinem Konto erhält der Zahlungsempfänger ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) seiner Bank. Damit erhält der Zahlungsempfänger einen Rechtsanspruch auf den Überweisungsbetrag, d.h. er kann durch Abhebung das ihm gutgeschriebene Buchgeld in Bargeld umwandeln. Zu beachten ist, dass das gutschreibende Kreditinstitut nach seinen AGB (Nr. 8 I AGB Banken, Nr. 8 I AGB Sparkassen) ein Recht auf Stornierung (Stornierung von Buchungen) bis zum nächsten Rechnungsschluss hat, wenn Gutschriften infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen, z.B. wegen eines Widerrufs, vorgenommen worden sind. Eine Gutschrift wird rechtlich wirksam, wenn bei EDV-Verbuchung die Nachdisposition durchgeführt ist bzw. spätestens wenn der Kontoauszug ohne Vorbehalt herausgegeben wird. Mit diesen Handlungen erklärt das Kreditinstitut seinen Willen, dass es für den Empfänger der Überweisung eine Forderung begründen will. Die Angabe einer Wertstellung für die Gutschrift hat keine rechtliche Wirkung für das mit der Gutschrift abgegebene abstrakte Schuldversprechen der Bank, sondern bestimmt nur den Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung.
7. Widerruf: Ein Überweisungsauftrag kann widerrufen werden. Dies ist so lange zulässig, wie der Empfänger noch keine Gutschrift auf seinem Konto bei seiner Bank erhalten hat. Das Widerrufsrecht ergibt sich aus dem Girovertrag. Ein Widerruf ist bis zum rechtlichen Wirksamwerden der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers möglich. Der Widerruf eines Überweisungsauftrags ist dann nicht mehr zu beachten, wenn das Kreditinstitut durch einen entsprechenden Organisationsakt zum Ausdruck gebracht hat, dass es dem Empfänger den Überweisungsbetrag schulden will. Dies ist der Fall, wenn die Gutschriftsdaten zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, z.B. wenn der entsprechende Überweisungsbetrag für den Kunden durch den Kontoauszugsdrucker abrufbar ist (Abrufpräsenz). Beim Versand der beleghaften Kontoauszüge durch die Post bzw. beim Abholen durch den Kunden ist die Buchung in dem Augenblick endgültig, in dem der Kontoauszug an den Kunden versandt bzw. übergeben wird oder zur Abholung bereitgestellt ist.
8. Verpflichtung beim Widerruf: Ist die Gutschrift auf dem Konto noch nicht erfolgt, so hat die Bank, die die Überweisungsaufträge im Besitz hat, die mit dem Widerruf erteilte Gegenweisung zu beachten und dafür zu sorgen, dass die Überweisung nicht ausgeführt wird, d.h. der Empfänger den Überweisungsbetrag nicht gutgeschrieben bekommt. Die Verpflichtung zur Beachtung der mit dem Widerruf erteilten Gegenweisung endet, wenn die Überweisung dem Konto des Empfängers gutgeschrieben worden ist. Eine Bank ist nicht mehr verpflichtet, die Gegenweisung zu beachten, wenn sie den Überweisungsbetrag dem Konto einer eingeschalteten Korrespondenzbank gutgeschrieben hat. Bei einer solchen Überweisung ist die Bank aber verpflichtet, den Widerruf an die eingeschaltete Bank weiterzuleiten, damit diese ihn beachten kann. Alle zwischengeschalteten Institute sind verpflichtet, ihrerseits unverzüglich Weisungen zum Widerruf zu geben.
9. Ansprüche: Beim Magnetband-Clearingverfahren kann ein Anspruch auf Gutschrift für den Überweisungsempfänger schon vor der Gutschriftserteilung entstehen, wenn bis zur Eingabe des Datenträgers in die EDV bei der kontenführenden Stelle kein Widerruf eingegangen war. Darüber hinaus muss ein Widerruf auch schon vor der Gutschriftserteilung in den Fällen als unzulässig erachtet werden, in denen die Bank vor der Gutschriftserteilung im Hinblick auf den erwarteten Überweisungseingang Dispositionen vorgenommen oder zugelassen hat, die sie ohne den erwarteten Betrag nicht vorgenommen bzw. zugelassen hätte. Dasselbe gilt, wenn die Bank alle für die Gutschriftsbuchungen erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und ein durch einen Widerruf nötiger Eingriff in das bereits angelaufene EDV-Verfahren eine für die übrigen Überweisungskunden unzumutbare Verzögerung der Ausführung (Pflichtenkollision) und/oder für die Bank einen ebenso unzumutbaren Kostenaufwand und Zeitverlust verursachen würde (§ 242 BGB, Treu und Glauben).
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