Verarbeitungsklausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vereinbarung (Vertrag) zwischen Hersteller und Lieferant bzw. Bank, wonach trotz der Verarbeitung (vgl. § 950 BGB) der gelieferten bzw. sicherungsübereigneten Rohstoffe der Lieferant bzw. die Bank Eigentümer der hergestellten Sachen werden (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
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