Vertreterversammlung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Form der Generalversammlung einer Genossenschaft, die gemäß § 43a GenG bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern durch die Satzung vorgesehen werden kann und aus mindestens 50 Vertretern der Mitglieder besteht. Als Vertreter kann von den Mitgliedern jede natürliche Person mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit gewählt werden, die Mitglied der Genossenschaft oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen Mitglieds benannt ist und weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat (AR) angehört.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abhängigkeitsbericht
Anteilseigner
Blankowechsel
Einzelvertretung bei Gesellschaften
Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG
Kapitalgesellschaft & Co.
Kapitalherabsetzung
Kommanditanteil
Konzern
Namensschuldverschreibung
Orderpapier
Personengesellschaft
Publikumsgesellschaft
Solawechsel
Stimmrecht
Vinkulierung
Wechselinkasso
Wertpapier
ordentliche Kapitalerhöhung
persönlich haftender Gesellschafter
eingehend
Vertreterversammlung
ausgehend