Verwertung von Sicherheiten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach Nr. 17 AGB Banken (Nr. 21 V AGB Sparkassen) hat eine Bank im Falle der Verwertung unter mehreren Sicherheiten (Kreditsicherheit) die Wahl. Dabei soll sie bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
Unterliegt der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer (USt), wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt; sie muss den Anforderungen aus § 14 UStG genügen.
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