Vier-Augen-Prinzip
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Kreditinstitute i.S. des KWG sowie (aufgrund der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie) Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG, die sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen i.S. des KWG Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen dürfen oder die befugt sind, Altersvorsorgeverträge anzubieten, müssen mindestens zwei geeignete Geschäftsleiter, die nicht nur ehrenamtlich tätig sind, haben (§ 33 I 1 Nr. 5 KWG). Das Vier-Augen-Prinzip ist für eine verantwortliche Führung wesentlich; zudem erschwert es unsolides, zweifelhaftes oder gar kriminelles Verhalten. § 2b I KWG bestimmt ferner i.S. des Vier-Augen-Prinzips, dass ein Kreditinstitut nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden darf.
Vgl. auch Erlaubniserteilung für Institute.