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Revision von Wandelung vom 24.03.2020 - 11:46

Wandelung

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    frühere Bezeichnung des BGB für Anspruch des Käufers auf Rückgängigmachung eines Kaufs nach den Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag beim Vorliegen von Sachmängeln. Nach der Schuldrechtsreform, d.h. seit 2002 kann der Käufer dann, wenn die Sache mangelhaft ist, vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 1. Alt. BGB) (beim Werkvertrag vgl. etwa [früher: § 634 I 3 BGB bzw. nunmehr] § 634 Nr. 3 BGB).

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