Zitierfähige Version
Wechselprozess
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Sonderform des Urkundenprozesses zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Wechsel, die durch einen besonderen Gerichtsstand, kurze Ladungsfristen und Beweiserleichterungen gekennzeichnet ist (§§ 602 ff. ZPO). Damit kann sich der Wechselgläubiger leicht und schnell einen Vollstreckungstitel verschaffen.
1) Besonderer Gerichtsstand: Wechselklagen können außer am allgemeinen Gerichtsstand des oder eines von mehreren Beklagten auch beim Gericht des Zahlungsortes erhoben werden (§ 603 ZPO).
2) Kurze Ladungsfristen: Unter bestimmten Voraussetzungen betragen die Mindest-Ladungsfristen (Mindestfristen zwischen Zustellung der Ladung und Termin) des § 217 ZPO (in Anwaltsprozessen eine Woche, in Parteiprozessen drei Tage) nur noch drei Tage bzw. 24 Stunden (§ 604 II, III ZPO). Allerdings muss auch im Wechselprozess die Einlassungsfrist (Frist zwischen Zustellung der Klage und Termin) mindestens zwei Wochen betragen (§ 274 III 1 ZPO). Da zügig terminiert wird und die Fristen auf Antrag (weiter) abgekürzt werden können (§ 226 ZPO), kann der Gläubiger aber dennoch relativ schnell, i.d.R. binnen eines Monats, zu seinem Titel gelangen.
3) Beweiserleichterungen: Abweichend von § 592 S. 1 ZPO, wonach sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden beweisbar sein müssen, genügt bei Nebenforderungen die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) und darf, wenn aufgrund einer Protesterlassklausel auch ohne Protesterhebung (Wechselprotest) Rückgriff (Wechselrückgriff) genommen werden kann, der Beweis der nach Art. 46 II 1 WG gleichwohl erforderlichen rechtzeitigen Vorlegung zur Zahlung (Wechseleinlösung) durch Parteivernehmung geführt werden (§ 605 ZPO).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon