Pfändungsschutzkonto
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1. Begriff: Seit 1. Juli 2010 können Kontoinhaber ihre Girokonten bei Banken und Sparkassen in Deutschland als Pfändungsschutzkonten (P-Konto) führen lassen. Diese Konten sind für Kunden interessant, die eine Kontopfändung erwarten und Sorge haben müssen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht rechtzeitig ausreichend nachkommen können. Durch den neuen Pfändungsschutz auf einem P-Konto müssen Kontoinhaber bei einer Kontopfändung nicht mehr die Freigabe einzelner Gutschriften beantragen.
2. Charakteristika: Wird mit einer Bank vereinbart, dass ein Girokonto als P-Konto geführt wird, kann diese dem Kontoinhaber - ohne gerichtliche Freigabe - erlauben, im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge über das Guthaben auf seinem P-Konto zu verfügen. Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrags von 1.133,80 Euro (Stand seit dem 1. Juli 2017) je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrags auf dem P-Konto setzt ein entsprechendes Guthaben voraus. Der automatisch bestehende Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners) erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) bestimmte Sozialleistungen entgegennimmt. Er kann die Umstände, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrags berechtigen, auch seinem Kreditinstitut durch geeignete, aktuelle Unterlagen/Bescheinigungen nachweisen (z.B. Leistungsbescheid über Sozialleistung; Lohnbescheinigung mit Pfändungsberechnung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist). Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z.B. das Jobcenter), Rechtsanwalt/Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und die Deutsche Kreditwirtschaft haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz einen bundeseinheitlichen Bescheinigungsvordruck entwickelt. Pfändungsschutz und der Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen sind ab dem 1. Januar 2012 nur noch mit einem P-Konto möglich.