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Revision von Churning vom 14.04.2020 - 16:26

Churning

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    Spesen- bzw. Provisions-Schinderei; oft Kauf oder Verkauf von Wertpapieren insbes. im Rahmen der Verwaltung fremden Vermögens mit dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, dadurch provisionspflichtige Umsätze zu erzielen, ohne dass dieses Verhalten der Verwirklichung einer Anlagestrategie im Interesse des Anlegers dient. Churning tritt häufig auf, wenn Anlageberater hohen Vertriebsdruck verspüren, und wird i.d.R. unmittelbar durch Mitarbeiter der Compliance-Funktionen nach MaComp kontrolliert. Churning führt zur Haftung, nicht nur in Form von Ansprüchen (aus Vertrag) auf Schadensersatz gegen den Vermögensverwalter, sondern auch aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) gegen dritte Personen, die als Vermittler aufgetreten sind. In Betracht kommt zudem eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) sowie Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften (§ 49 i.V.m. § 26 BörsG).

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