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Erweiterter Rat der EZB

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Erweiterte Rat der EZB umfasst den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie die Präsidenten der nationalen Zentralbanken (NZB) der derzeit 28 EU-Mitgliedstaaten (Stand: August 2018). Die anderen Mitglieder des Direktoriums der EZB, der Präsident des EU-Rats und ein Mitglied der Europäischen Kommission können an den Sitzungen des Erweiterten Rats teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

    2. Aufgaben: Der Erweiterte Rat kann als ein Übergangsgremium angesehen werden. Er nimmt jene Aufgaben wahr, mit denen ursprünglich das Europäische Währungsinstitut betraut war und die aufgrund der Tatsache, dass der Euro nicht von allen EU-Mitgliedstaaten eingeführt wurde, in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion von der EZB weiterzuführen sind. Außerdem erfüllt der Erweiterte Rat Beratungsfunktionen für die EZB, ist für die Erhebung von statistischen Daten zuständig, für die Erstellung des Jahresberichts der EZB, den Erlass der notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken sowie für das Treffen aller Maßnahmen neben den im Vertrag festgelegten Maßnahmen zur Festlegung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB. Weiterhin übernimmt er auch die Tätigkeit der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für die Mitarbeiter der EZB und die Vorarbeiten, die erforderlich sind, um für die Währungen der EU-Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenüber dem Euro unwiderruflich festzulegen. Gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank wird der Erweiterte Rat aufgelöst, wenn alle EU-Mitgliedstaaten die gemeinsame Währung eingeführt haben.

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