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Akquisitionsgeschäft
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Zahlungsdienst gemäß § 1 I 2 Nr. 5 i.V.m. § 1 XXXV ZAG, der in der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten besteht (sog. Issuing) oder in der Annahme und Abrechnung von mit Zahlungsinstrumenten ausgelösten Zahlungsvorgängen (sog. Acquiring). Unter den Tatbestand fällt nunmehr auch die Entgegennahme von Zahlungen für Händler, die nicht mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst werden, sondern z.B. durch Lastschrift oder Überweisung.
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