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Aktionärsrechte
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Rechte, die dem Aktionär als Teilhaber einer Aktiengesellschaft (AG) und im Grundsatz auch dem Kommanditaktionär einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zustehen. Aktionärsrechte werden durch das Aktiengesetz (AktG) und die Satzung der Gesellschaft bestimmt; sie lassen sich in zwei Gruppen einteilen:
Zu den - grundsätzlich im Rahmen der Hauptversammlung (HV) auszuübenden (vgl. § 118 I AktG) - Mitverwaltungsrechten zählen das Stimmrecht des Aktionärs, das Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 I 1 AktG) und das Recht auf Anfechtung der in der HV gefassten Beschlüsse gemäß §§ 243 ff. AktG; ferner (im Vorfeld der HV) das Recht auf Einberufung außerordentlicher Hauptversammlungen (vgl. § 122 AktG) als spezielles Minderheitsrecht.
Daneben stehen Aktionären aus ihrer Beteiligung auch Vermögensrechte zu: Sie haben nach § 58 IV AktG ein Recht auf Beteiligung am Gewinn (Dividende); dieser Anspruch wird begrenzt durch die Pflicht der Gesellschaft, eine gesetzliche Rücklage zu bilden (§ 150 I, II AktG). Die Verteilung des Bilanzgewinns kann durch Satzung oder Beschluss der HV eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das gemäß § 186 III, IV AktG nur in seltenen Fällen entziehbare Bezugsrecht auf junge Aktien ergibt sich aus § 186 I 1 AktG, wonach bei Kapitalerhöhungen jedem Aktionär ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil solcher Aktien zugeteilt werden muss. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär Anspruch auf einen Anteil an dem durch die Liquidation erzielten Erlös (§ 271 I AktG). Die Aktionärsrechte stehen i.d.R. allen Aktionären gleichermaßen zu, was § 53a AktG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ausdrücklich klarstellt. Gemäß § 26 I AktG können allerdings in der Satzung einzelnen Aktionären Sonderrechte eingeräumt werden (z.B. Recht zur Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat (AR) nach § 101 II AktG). Auch können einzelne Aktiengattungen mit Sondervorteilen ausgestattet sein (Vorzugsaktien).
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