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Anhang
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1. Im Wechselverkehr das an die Urkunde geheftete Blatt, auf das Indossamente, Bürgschaftserklärungen (Wechselbürgschaft) und Wechselprotest gesetzt werden, wenn hierfür die Rückseite des Wechsels nicht mehr ausreicht; auch als Allonge bezeichnet.
2. a) Teil des Jahresabschlusses. Der Anhang bildet zusammen mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Einheit den Jahresabschluss (§ 264 I HGB). Die Verpflichtung zur Aufstellung gilt für alle Kapitalgesellschaften; nach § 267 HGB bestehen jedoch Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen. Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln (§ 264 II HGB). Allein durch die Zahlenwerke Bilanz und GuV ist dieses Bild nicht vermittelbar. Um diese interpretieren zu können, müssen die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, insbesondere die Ausübung von Wahlrechten, erläutert werden. Zudem sind beim Anhang die Informationsgrenzen aus Objektivierungserfordernissen, aus der Einwertigkeit und wegen des Aggregationserfordernisses weniger eng als in Bilanz und GuV. Dem Anhang kommt folglich große Bedeutung für die Erfüllung der Informationsfunktion des Jahresabschlusses zu.Der Inhalt des Anhangs umfasst u.a. Erläuterungen zu den angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismethoden (einschließlich Zuordnungsfragen) und, bei Abweichungen von denselben, Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz und GuV, insbesondere zu den periodenfremden Erträgen und Aufwendungen sowie Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, dem Anlagespiegel, Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen Verpflichtungen sowie zur Aufgliederung der Umsatzerlöse.
b) Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute.
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