Arrest
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1. Begriff: besonderes Sicherungsmittel des Gläubigers einer Geldforderung, der noch keinen Vollstreckungstitel besitzt. Der Gläubiger kann die gerichtliche Anordnung des Arrests beantragen, wenn er eine Arrestforderung und einen Arrestgrund (Befürchtung der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Zwangsvollstreckung) glaubhaft machen kann (§§ 916 ff. ZPO), z.B. Verschleuderung oder Verschwendung des Vermögens oder Vermögenstransfer ins Ausland.
2. Zu unterscheiden sind dinglicher Arrest (Zugriff auf das Vermögen) und persönlicher Arrest (Zugriff auf den Schuldner): a) Der dingliche Arrest wird durch einen vollstreckbaren Arrestbefehl nach den allgemeinen Grundsätzen der Zwangsvollstreckung vollzogen; wegen des reinen Sicherungscharakters erfolgt aber keine Verwertung (§§ 928 ff. ZPO). Erstreckt sich der Arrest auf das bewegliche Vermögen des Schuldners, entsteht ein Pfandrecht des Gläubigers (Arrestpfand), das sich nach erfolgreichem Abschluss des Hauptverfahrens in ein Pfändungspfandrecht umwandelt. Bezieht sich der Arrest auf ein Grundstück, so wird auf Antrag des Gläubigers eine sog. Arresthypothek als Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen; sie unterliegt den Vorschriften über die Zwangshypothek (§ 932 ZPO).
b) Die Vollziehung des persönlichen Arrests erfolgt durch die Auferlegung einer Meldepflicht, im Extremfall durch Inhaftierung mithilfe des Gerichtsvollziehers.