Aufsichtsgebühren
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Aufsichtsgebühren sind die von den zuständigen Aufsichtsbehörden erhobenen und im Rahmen der Beaufsichtigung von den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zu zahlenden Entgelte zur Deckung der Kosten der Aufsichtstätigkeit. Sie richten sich in ihrer Höhe nach der Bedeutsamkeit und dem Risikoprofil des beaufsichtigten Instituts. Die Europäische Zentralbank (EZB) erhob im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) bis einschließlich 2019 jährlich Gebühren, die den geschätzten Gesamtaufwand für das anstehende Jahr, den zu erstattenden Mehr- oder in Rechnung zu stellenden Fehlbetrag des Vorjahres, sämtliche nicht eintreibbare Gebühren vergangener Gebührenzeiträume sowie angefallene Verzugszinsen abdeckten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt Gebühren für ihre Aufsichtstätigkeit im geschätzten Umfang (einschließlich der ihr von der Deutschen Bundesbank für Unterstützungstätigkeiten in Rechnung gestellten Kosten), sofern die Kosten nicht bereits von der Europäischen Zentralbank erhoben wurden. Im Nachhinein als zu hoch identifizierte Einnahmen wurden bislang rückerstattet.
Die Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2020 aktualisiert. Seither erhebt die EZB die Gebühren nicht mehr im Voraus, sondern nach Ablauf des vorangegangenen Gebührenzeitraums (Kalenderjahr). Damit müssen Banken künftig keine zuvor geschätzten und gegebenenfalls zu hohen oder zu niedrigen Kosten, sondern nur die tatsächlich entstandenen Kosten für die Beaufsichtigung begleichen. Die Mindestgebührenkomponente für Banken mit einer Bilanzsumme von bis zu 1 Mrd. EUR wurde im Rahmen dieser Aktualisierung zudem halbiert.