bedeutende Institute
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Als bedeutende Institute werden diejenigen Kreditinstitute i.S. der CRR, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften bezeichnet, die im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank (EZB) unterliegen. Grundsätzlich gilt ein Institut gemäß Art. 6 IV der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 dann als bedeutend, wenn
a) der Gesamtwert seiner Aktiva größer als 30 Mrd. Euro ist,
b) seine gesamten Aktiva größer als 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des am SSM teilnehmenden Mitgliedstaats sind, außer wenn der Gesamtwert seiner Aktiva unter fünf Mrd. Euro liegt, oder
c) die EZB - nach der Anzeige der nationalen zuständigen Behörde, dass sie dieses Institut als bedeutend für die betreffende Volkswirtschaft betrachtet - nach einer umfassenden Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung, des betreffenden Instituts ihrerseits einen Beschluss fasst, der diese Bedeutung bestätigt.
Die EZB kann ein Institut auch von sich aus als bedeutend betrachten, sofern
1. das Institut Tochterbanken in mehr als einem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat errichtet hat und
2. seine grenzüberschreitenden Aktiva oder Passiva einen wesentlichen Teil seiner gesamten Aktiva oder Passiva darstellen.
Auch Institute, für die eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) beantragt oder entgegengenommen wurde, gelten als bedeutend. Unabhängig davon, ob die obigen Kriterien erfüllt sind, übt die EZB grundsätzlich die direkte Aufsicht über die drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat aus.