Ausgleichsanspruch
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in § 676a BGB geregelter, kraft Gesetzes bestehender, verschuldensunabhängiger Regress-Anspruch im Interbankenverkehr. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers erhält einen eigenen Anspruch auf Kompensation seines Schadens unmittelbar gegen die schadensverursachende zwischengeschaltete Stelle, z.B. gegen andere Zahlungsdienstleister oder Zahlungsauslösedienstleister (sog. Sprungregress). Die Geltendmachung des Anspruchs setzt den Eintritt eines Schadens voraus, welcher dem Zahlungsdienstleister aus der Erfüllung von Ansprüchen seines Zahlungsdienstenutzers gemäß §§ 675u, 675y und 675z BGB entstanden ist, dessen Ursache allerdings im Verantwortungsbereich des in den Zahlungsvorgang einbezogenen anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer anderen zwischengeschalteten Stelle liegt (z.B. weil ein Zahlungsauslösedienstleister in seinem Verantwortungsbereich einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang verursacht hat und der kontoführende Zahlungsdienstleister nach § 675u BGB und § 675y I BGB gegenüber dem Zahler zur Erstattung des Zahlungsbetrags bzw. Korrektur des belasteten Zahlungskontos verpflichtet bleibt, oder weil eine nicht ordnungsgemäße Ausführung von Zahlungsvorgängen stattgefunden hat). Liegen die beiden Anspruchsvoraussetzungen – Schaden und Ursächlichkeit – vor, steht dem Zahlungsdienstleister ein gesetzlicher Schadensersatz-Anspruch zu. Ein etwaiger eigener Verursachungsbeitrag mindert den Anspruch in entsprechender Anwendung von § 254 BGB. Ist die Nichtautorisierung oder Schlechtleistung des Zahlungsvorgangs zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, regeln § 675a II und III BGB die Beweislast.