ausschüttungsgleiche Erträge
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
gem. § 36 I InvStG bestimmte Überschüsse (positive Einkünfte) eines Spezial-Investmentfonds (§ 2 IV 2 i.V.m. § 1 II, III InvStG), die nicht zur Ausschüttung (§ 2 XI InvStG) verwendet werden:
1. Kapitalerträge nach § 20 EStG mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge (§ 36 II, V InvStG),
2. Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus deren Veräußerung,
3. sonstige Erträge, d.h. Einkünfte, die nicht unter §§ 20, 21 und 23 I 1 Nr. 1 EStG fallen (§ 36 III InvStG).
Die ausschüttungsgleichen Erträge werden gemäß einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt (§ 37 InvStG) und gelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind (s. § 38 InvStG), als zugeflossen (§ 36 IV InvStG).
Das Gegenstück zu ausschüttungsgleichen Erträgen sind ausgeschüttete Erträge, also gem. § 35 I InvStG ebenfalls nach §§ 37-41 ermittelte Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet werden.
Vgl. auch Erträge aus Investmentanteilen.