Beiräte bei den Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
nach § 9 BBankG bei jeder Hauptverwaltung (früher: Landeszentralbank) der Deutschen Bundesbank bestehendes Gremium, das mit dem Präsidenten der Hauptverwaltung über die Durchführung der ihm in seinem Bereich obliegenden Aufgaben berät (Deutsche Bundesbank, Organisationsstruktur). Dadurch hält die Bundesbank Kontakt zum Kreditgewerbe und zur kreditnehmenden Wirtschaft. Mitglieder sollen besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditwesens haben. Höchstens die Hälfte der bis zu 14 Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Versicherungswirtschaft, den Freien Berufen, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft ausgewählt werden (§ 9 II BBankG).