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Besitz
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1. Begriff: tatsächliche, rechtlich geschützte Herrschaft einer Person über eine Sache (§§ 854 ff. BGB). Der Besitz ist vom Eigentum, der rechtlichen Herrschaft über eine Sache, zu unterscheiden. Ein Besitzrecht kann auf einem dinglichen (z.B. Pfandrecht) oder einem obligatorischen Recht (z.B. Miete) beruhen.
2. Arten:
Zu unterscheiden ist der unmittelbare Besitz (z.B. Wohnungsmieter, Kreditinstitut als Verwahrer von Wertpapieren im Depot) vom mittelbaren Besitz (z.B. Wohnungsvermieter, Hinterleger von Wertpapieren). Der unmittelbare Besitz wird rechtlich speziell geschützt, insbesondere gegen verbotene Eigenmacht (Besitzentziehung, -störung). Mittelbarer Besitz liegt vor, wenn die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Dritten ausgeübt wird (§ 868 BGB), der die Sache aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses (z.B. Miete, Leihe, Nießbrauch) in unmittelbarem Besitz hat, diese jedoch nach Ablauf des sich aus dem Schuldverhältnis ergebenden Besitzrechtes zurückgeben muss (Besitzmittlungsverhältnis, Besitzkonstitut).
Der Besitzer kann Allein- oder Mitbesitz (§ 866 BGB, z.B. gemeinschaftliches Schließfach [Tresor] von Ehegatten) haben.
Beim Eigenbesitz fallen Besitz und Eigentum zusammen (§ 872 BGB). Der Fremdbesitzer besitzt eine Sache als ihm nicht gehörend, d.h. für einen anderen (z.B. Wohnungsmieter, Bank als Verwahrer von Wertpapieren).
Teilbesitz liegt vor, wenn gesonderter Besitzanteil an einer Sache gegeben ist (§ 865 BGB, z.B. abgesonderte Räume, Besitz eines einzelnen Schließfachs einer Anlage).
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