gekreuzter Scheck
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Scheck, der durch zwei parallel verlaufende Striche auf der Vorderseite gekennzeichnet ist; die Kreuzung kann allgemein erfolgen, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung „Bankier” oder ein gleichbedeutender Vermerk steht, oder auch besonders vorgenommen werden, wenn der Name des Instituts zwischen die beiden Striche gesetzt wird (Art. 37 ScheckG). Die Wirkung der Kreuzung („Crossing”) ist in Art. 38 ScheckG festgelegt. In Deutschland ist der gekreuzte Scheck gemäß Art. 1 I 2 EGSchG nicht eingeführt, im Ausland, insbesondere in England, den USA (crossed cheque), Frankreich (chèque barré) weit verbreitet. Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden in Deutschland als Verrechnungsscheck behandelt (Art. 3 EGSchG). Gleiches gilt für im Inland ausgestellte gekreuzte Schecks.